Satzung
des Kinderchor Canzonetta - children sing for Europe e. V.
eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter 12353 Nz
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein hat den Namen" Kinderchor Canzonetta - children sing for Europe" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck des Vereins
(l) Zweck des Vereins istdie instrumentale und gesangliche Ausbildung und Weiterbildung der Kinder des Kinderchores Canzonetta- children sing for Europe;die Pflege des europäischen Liedgutes und die Vermittlung von internationalen Beziehungen zwischen Kinderchören; die Beschaffung von Mitteln für die instrumentale und gesangliche Ausbildung und Weiterbildung des Kinderchores.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßige Chorproben sowie Durchführung von Konzerten, Tourneen und andere musikalische Veranstaltungen verwirklicht. Der Verein stellt sich damit in den Dienst der Öffentlichkeit.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Mittel zur Verwirklichung des satzungsmäßigen Vereinszweckes werden aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Mitteln, eventuellen Umlagen und Überschüssen bei von dem Verein organisierten Veranstaltungen aufgebracht.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus Ordentlichen Mitgliedern und Fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sein, die den Zweck des Vereins aktiv unterstützen will. Das Ordentliche Mitglied kann musikalisch gefördert werden. Diese Förderung setzt dessen Eignung voraus. Ordentliche Mitglieder sind bei Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.
(3) Förderndes Mitglied kann jede volljährige natürliche sowie juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will. Ein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen besitzen Fördernde Mitglieder nur, wenn sie eine natürliche Person sind.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein muss auf der Grundlage einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt werden. Der Vorstand ist berechtigt. nach Prüfung des Antrages, diesen anzunehmen oder abzulehnen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages ist zu begründen. Die Beitrittserklärung eines Minderjährigen als Ordentliches Mitglied bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Das Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen kann nach schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter auch von einem minderjährigen Ordentlichen Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr ausgeübt werden. In allen anderen Fällen übt das Stimmrecht bei Minderjährigen ein gesetzlicher Vertreter aus.
(5) Von den Mitgliedern werden Beiträge und Umlagen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit sowie der Zeitpunkt, Höhe und Gründe für Umlagen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung geregelt.
(6) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Jedes Mitglied kann die Ehrenmitgliedschaft einer im vorgenannten Sinne bestimmten Person beantragen.
(7) Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstandes sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein bedarf einer schriftlichen Kündigung durch das Mitglied gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Kündigung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres ausgesprochen werden, sofern die Mitgliedschaft bis zum Austrittstermin mindestens ein Jahr bestand.
(3) Ein Mitglied, das mit dem Jahresbeitrag länger als 6 Monate im Rückstand ist und den Beitrag auch nach erfolgter Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten entrichtet, wird aus der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Vereinsinteressen zuwider gehandelt hat. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Ist das Mitglied nicht in der Versammlung anwesend, wird ihm der Ausschließungsbeschluß vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. .
(6) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 5 - Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
a) b)der Vorstand;
b) der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.
§ 6 - Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Feststellung. Abänderung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages und eventuelle Umlagen in der Beitragsordnung;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufungen nach §§ 3 und 4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter der Angabe der Tagesordnung; die Einladung an deren
letzte dem Vorstand bekannte Anschrift muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.
(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen, über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Bewilligung des zuständigen Finanzamtes.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
(7) Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
§ 7 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Einer von ihnen muss der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein (Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB).
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(5) Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zur Lösung der in der Satzung genannten Zielstellung zu berufen.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, Chorleiter/innen und eine/n Geschäftsführer/in zu berufen. Ihre Tätigkeit ist in einem Chorleiter- bzw. Geschäftsführervertrag zu regeln. Der/die Geschäftsführer/in sowie sonstige beim Verein angestellte hauptberufliche Mitarbeiter im Arbeitnehmerverhältnis dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 8- Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützigen Zwecke weiterzuleiten.
(3) Dasselbe gilt, wenn der Vereinszweck geändert oder erweitert wird, es sei denn, der neue Vereinszweck ist gleichfalls gemeinnützig im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Die Vermögensübertragung bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23.04.1991 eingerichtet und in den Mitgliederversammlungen am 05.11.1992, 06.04.1993 und 05.03.1997 ergänzt bzw. geändert.